Allgemeine Bedingungen

 

 

für die Leistungen im Labor- und Entwicklungsservice des Prüflabors Heß (im folgenden PH genannt).

 

 

§ 1      Geltung

 

1         Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen, einschließlich entgeltliche und unentgeltliche Beratungsleistungen, sofern sie von uns nicht mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden, für alle laufenden und zukünftigen Geschäftsbedingungen.

 

2         Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

 

§ 2      Auftrag

 

1         Für den Inhalt des Auftrages sowie mündliche, telefonische getroffene Vereinbarungen, Nebenabreden ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend oder wenn eine solche nicht erfolgt, die unseren Händen befindliche Bestellung.

 

2         Die vom PH durchzuführenden Begutachtungen, Prüfungen und Studien sind nach ihrem Gegenstand und Verwendungszweck bei der Auftragserteilung festzulegen.

 

3         Unterlagen, wie Ablichtungen, Zeichnungen usw. sowie Maß-, Leistungs- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich al verbindlich bezeichnet sind.

 

4         Eigentum an Urheberrecht und Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen verbleiben bei uns. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten zugänglich gemacht werden. Das gleiche gilt für Unterlagen des Auftraggebers, die dieser als vertraulich bezeichnet.

 

 

§ 3      Durchführung

 

1         Der Auftrag wird vom PH nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.

 

2         Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann das PH nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.

 

3         Das PH erfüllt den Auftrag in der Regel mit eigenen Personal- und Sachmitteln. Im Übrigen ist das PH berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen oder ausführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen sowie Fotos, Zeichnungen und Aufzeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Auftragszweck unverhältnismäßige zeit- und kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

 

4         Schriftliche Ausarbeitungen (z. B. Berichte, Studien usw.) werden dem Auftraggeber gemäß Auftragserteilung erstellt und berechnet.

 

5         Proben bzw. andere Untersuchungsgegenstände sind frachtfrei an PH, Dorfplatz 5, OT Schneckengrün, 08527 Leubnitz bzw. an einen anderen, durch PH zu nennendem Standort, anzuliefern.

 

6         Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Proben werden nach der Durchführung des Auftrages zurückgegeben bzw. zurückgesandt. Die Rücksendung der Proben erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Proben, die einer Archivierungspflicht unterliegen, werden nach Ablauf der Archivierungspflicht ohne nochmalige Information des Auftraggebers entsorgt. Dabei anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.

 

 

§ 4      Fristen

 

1         Der Auftrag ist vom PH innerhalb der vereinbarten Frist durchzuführen.

 

2         Verzögert sich die Erledigung des Auftrages, weil ein vom PH beauftragtes anderes Institut Vorarbeiten oder Voruntersuchungen nicht rechtzeitig abschließt, obwohl das PH dieses andere Institut rechtzeitig beauftragt und für eine fristgerechte Erfüllung Sorge getragen hatte, dann verlängert sich die Leistungsfrist des PH in entsprechendem Umfang. Sollte sich infolge des gesamten Umstandes die Erledigung des Auftrages um mehr als 2 Monate verzögern, hat der Auftraggeber das Recht der Kündigung des Vertrages unter Ausschluß weitergehender Rechte insbesondere Schadensersatzansprüche.

 

3         Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. verlängert sich, wenn das PH an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Leistungsfrist in angemessenem Umfang.

Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird das PH von der Leistungsverpflichtung frei.

Sofern die Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Verlängert sich die Leistungszeit oder wird das PH von der Leistungspflicht frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich das PH berufen, wenn es den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

 

 

§ 5      Mitwirkungspflicht

 

1         Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das PH alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte, Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen und Schriftverkehr) und Proben unentgeltlich und rechtzeitig erhält. Das PH ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

 

 

§ 6      Preise

 

1         Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Es gilt jeweils die im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültige neue Preisliste des PH, soweit nicht ausdrücklich andere Preise vereinbart sind.          

 

§ 7      Zahlung / Zahlungsverzug

 

1         Die vereinbarte Vergütung wird mit Mitteilung des Untersuchungsergebnisses an den Auftraggeber fällig. Die postalische Übersendung des Untersuchungsergebnisses unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist unzulässig.

2         Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber, ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen.

3         Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so kann das PH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Hauptrefinanzierungssatzes der Europ. Zentralbank zu entrichten.

4         Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur Folge.

In diesen Fällen ist das PH berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des Auftraggebers.

5         Gegenansprüche an das PH kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

6         Zahlungsbedingungen: netto + gesetzl. MWSt. bei Begleichung innerhalb von 14 Tagen

 

 

§ 8      Kündigung

 

1         Auftraggeber und PH können den Vertrag jederzeit aus wichtigen Gründen kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

2         Wichtige Gründe, die das PH zur Kündigung berechtigen, sind u. a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers, wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät, wenn das PH nach Auftragsannahme feststellt, daß ihm die zur Erreichung des Auftrages notwendige Sachkunde bzw. technische Ausstattung fehlt.

3         Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den das PH zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für bis zum Zeitpunkt erbrachte Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv vertretbar sind.

4         Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

5         In allen anderen Fällen behält das PH den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars für die vom MPL nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

 

 

§ 9      Gewährleistung

 

Für Mängel der Laborleistung haften wir unter Ausschluß der gesetzl. Gewährleistungsansprüche wie folgt:

1         Mängel müssen unverzüglich spätestens 10 Tage nach Feststellung gegenüber dem PH angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

2         Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung einer mangelhaften Leistung vom PH verlangen.

3         Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.

4         Das PH haftet in keinem Fall für Mängel und Fehler, die entstanden sind durch  – vom Auftraggeber ausdrücklich verlangte Angaben, Maßnahmen und Konstruktionen   – vom Auftraggeber gelieferte Materialien, Proben o. Erzeugnisse  – ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung  – fehlerhafte durch en Auftraggeber oder Dritte durchgeführte Probenentnahme  – ungeeignete Betriebsmittel  – chemische, elektrochemische, elektrische oder thermische Einflüsse

5         Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt                                                                                                        

6         Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferdatum der Leistung

 

 

§ 10    Haftung

 

1         Das PH haftet für seine Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn das PH oder seine Mitarbeiter die Schäden durch mangelhafte Ausführung des Auftrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. . Das PH haftet für seine Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn das PH oder seine Mitarbeiter die Schäden durch mangelhafte Ausführung des Auftrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Das heißt, wir leisten nur Eratz bis zur Höhe unseres Lieferumfangs und anerkennen in keinem Fall Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht unser Lieferumfang selbst, sondern nur unmittelbar durch diesen entstanden sind 

           Das gilt auch für Schäden, die bei der Nachbesserung entstehen.

2         Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Mitteilung der Ergebnisse der Arbeiten des PH an den Auftraggeber.

 

 

§ 11    Erfüllungsort / Gerichtsstand

 

1         Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des PH.

2         Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz vom PH Gerichtsstand.

3         Der Auftraggeber dar seine Vertragsrechte ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

4         Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen gültig.